Dachlatten und deren Verbindungsmittel müssen statisch nicht nachgewiesen werden, wenn bestimmte Abmessungen, Sparrenabstände und Sortierungen eingehalten werden. In diesem Blog-Beitrag werden diese Bedingungen aufgeführt. Wenn diese nicht eingehalten sind, ist ein statischer Nachweis für Lattung und Nägel erforderlich. Da es jedoch Regelungen für Sparrenabstände bis zu 1,0m gibt, sollten diese für herkömmliche Dächer ausreichen.

Dachlattung

Dachlatten sind entsprechend ATV DIN 18334 Abschnitt 3.8 gemäß nachfolgender Tabelle auszuführen.

Nennquerschnitt [mm]Sparrenabstand (Achsmaß) [m]Sortierklasse nach DIN 4074-1
24/48*bis 0,70
und Dachlattenabstände bis max. 17cm zulässig
S13
24/48bis 0,80S13
30/50bis 0,80S10
40/60bis 1,00S10

* z.B. für Biberschwanz- und Schieferrechteckdoppeldeckung

 

Nägel

Dachlatten [mm/mm]Mindest-Nagellänge (Einschlagtiefe = 12 * dn)Mindest-Nagellänge (Einschlagtiefe = 12 * dn)
dn = 3,1mmdn = 2,8mm
24/48≥ 61mm≥ 58mm
24/48≥ 61mm≥ 58mm
30/50≥ 61mm≥ 64mm
40/60≥ 77mm≥ 74mm

Vereinfachend kann nach ATV DIN 18334 die Nagellänge mit dem 2,5-fachen der zu befestigenden Holzdicke ermittelt werden.

 

Regelungen

Die genannten Punkte sind in der VOB/C mit der ATV DIN 18334 (Abschnitt 3.8) sowie im Eurocode 5 geregelt.

Den Innungsbetrieben in der Verbandsorganisation von Holzbau Deutschland steht das Merkblatt „Dachlatten“ zum Download zur Verfügung.

Neben den Regelquerschnitten werden auch die Anforderungen an die Befestigung von Dachlatten in diesem Merkblatt beschrieben. Die dort erwähnten Regelungen beziehen sich auf die DIN 1052:2008, können jedoch auf den Eurocode übertragen werden.

Darüber hinaus sind im Merkblatt auch Informationen zu Dachlattenstößen zu finden.